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Ausländerbehörde

Wer ist für mich zuständig?

Stadt Ludwigsburg - für alle, die in Ludwigsburg leben oder untergebracht sind

  • Einwohnerinnen und Einwohner im Stadtgebiet Ludwigsburg
  • Asylbewerberinnen und Asylbewerber die in Ludwigsburg untergebracht sind

Ausländerbehörden im Landkreis - für alle, die in angrenzenden Städten leben

Zuständig für ausländische Einwohner der umliegenden Städte und Gemeinden ist das Ausländeramt des Landratsamtes

Folgende Städte sind jeweils für die Ausländerinnen und Ausländer zuständig, die in diesen Städten wohnen:

  • Bietigheim-Bissingen mit Tamm und Ingersheim
  • Ditzingen
  • Kornwestheim
  • Remseck am Neckar
  • Vaihingen/Enz mit Eberdingen, Oberriexingen und Sersheim

Sie wissen nicht, wer für Sie zuständig ist?

Zuständige Ausländerbehörde über das BAMF-NAvI des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finden.

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Der Besuch der Ausländerbehörde ist nur mit Termin möglich.

Wie und wann erreiche ich die Ausländerbehörde?

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Setzen Sie sich bitte über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung. Bitte geben Sie eine Telefonnummer an, unter der wir Sie erreichen können.

Telefon

Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr

Telefon: 07141 910-2599

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Ausländerbehörde
Wilhelmstraße 9
71638 Ludwigsburg

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An der Eingangstür (Holztür) der Wilhelmstraße 9 finden Sie einen Briefkasten.
Dort können Sie die Unterlagen auch einwerfen.

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Unsere Dienstleistungen

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Ausländerbehörde
Wilhelmstraße 9
71638 Ludwigsburg
Telefon 07141 9102599
Fax 07141 9102768

Dienstleistungen

Hinweise

Gebühren und Zahlung

Die Gebühren entnehmen Sie bitte den jeweiligen Dienstleistungsinformationen.

Die Gebühren müssen vor Ort bezahlt werden. Bei der Ausländerbehörde haben Sie die Möglichkeit bar oder bargeldlos per EC-Cash zu bezahlen.

Informationen zum Visaverfahren

Die Einreise nach Deutschland setzt in vielen Fällen ein Visum voraus. Ausgestellt wird das Visum von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) im Herkunftsland. Die deutschen Auslandsvertretungen gehören zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die jeweilige deutsche Auslandsvertretung im Heimatland der einreisewilligen Person.
Informationen erhalten Sie auch beim Auswärtigen Amt.

Einreise und Auftenhalt von EU- und EWR Bürgern

Die Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige dieser Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien , Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Dieses Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:

  • Arbeitnehmer und Auszubildende
  • Arbeitssuchende (für eine Dauer von bis zu sechs Monaten)
  • niedergelassene, selbstständige Erwerbstätige
  • selbstständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
  • Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
  • Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht

Voraussetzung ist die Anmeldung des Wohnsitzes! Sie benötigen keine Arbeitsgenehmigung.

Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt.

So finden Sie uns

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Telefon 07141 9102599
Fax 07141 9102768
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