Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
I. Wann wird für eine Werbeanlage eine Baugenehmigung benötigt?
Werbeanlagen sind örtlich gebundene Einrichtungen. Sie dienen der Ankündigung oder Anpreisung oder weisen auf Gewerbe oder Beruf hin. Außerdem sind sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar. Zu den Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen. Auch für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln oder Flächen gehören dazu.
Ob eine Werbeanlage genehmigungspflichtig ist oder ohne Verfahren errichtet werden darf, hängt von der Größe der Werbeanlage und ihrer Lage im Stadtgebiet ab. In Ludwigsburg sind folgende vier Fallkonstruktionen möglich:
- A. Genehmigungspflichtige Werbeanlage
- B. Verfahrensfreie Werbeanlage
- C. Genehmigungspflichtige Werbeanlage im Geltungsbereich der Werbesatzung Innenstadt
- D. Verfahrensfreie Werbeanlage im Geltungsbereich der Werbesatzung Innenstadt
A. Genehmigungspflichtige Werbeanlage außerhalb des Geltungsbereichs der Werbesatzung Innenstadt
Genehmigungspflichtig sind alle Werbeanlagen, die in der Ansicht größer als einen Quadratmeter sind und dauerhaft angebracht werden. Darüber hinaus bedürfen Werbeanlagen im Außenbereich grundsätzlich der baurechtlichen Genehmigung.
B. Verfahrensfreie Werbeanlage außerhalb des Geltungsbereichs der Werbesatzung Innenstadt
Keiner Genehmigung bedürfen verfahrensfreie Werbeanlagen. Dazu zählen
- Werbeanlagen mit einer Größe bis zu einem Quadratmeter
- Vorübergehend angebrachte Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, unmittelbar an der Veranstaltungsstätte im Stadtgebiet
- Baustellenbeschilderungen
- Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen
Auch genehmigungsfreie Werbeanlagen müssen den öffentlichrechtlichen Vorschriften (Bauplanungsrecht, Verkehrsrecht, Denkmalrecht etc.) entsprechen.
C. Genehmigungspflichtige Werbeanlage im Geltungsbereich der Werbesatzung Innenstadt
Im Geltungsbereich der Werbesatzung Innenstadt gelten gesonderte Gestaltungsvorgaben, die in erster Linie dem Schutz des barocken Stadtbilds und der Wahrung der Stadthistorie dienen. Hier bedürfen Werbeanlagen, die in der Ansicht größer als 0,3 Quadratmeter sind, der baurechtlichen Genehmigung.
Temporäre Werbeanlagen zugunsten von außerordentlichen Sonderaktionen (Bsp. 50-jähriges Firmenjubiläum) müssen angemeldet werden und können befristet auf maximal 4 Wochen genehmigt werden.
D. Verfahrensfreie Werbeanlage im Geltungsbereich der Werbesatzung Innenstadt
Im Bereich der Werbesatzung Innenstadt sind Werbeanlagen mit einer Ansichtsgröße von unter 0,3 Quadratmetern (Bsp. DinA2) verfahrensfrei. Auch genehmigungsfreie Werbeanlagen im Geltungsbereich der Werbesatzung Innenstadt müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Bauplanungsrecht, Verkehrsrecht, Denkmalrecht etc.) und den Gestaltungsvorgaben der Werbesatzung entsprechen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Die Formulare zum Antrag auf Baugenehmigung und zur Baubeschreibung sind beim Bürgerbüro Bauen erhältlich oder können im Internet heruntergeladen werden. Das Bürgerbüro Bauen der Stadt Ludwigsburg kann sie darüber hinaus bei ihrem Vorhaben beraten.
Der Lageplan zur Bauvorlage kann durch den Fachbereich Stadtplanung und Vermessung der Stadt Ludwigsburg (Wilhelmstraße 5, 71602 Ludwigsburg) oder einen Vermessungsingenieur erstellt werden.
Die Plansätze sind beim Bürgerbüro Bauen der Stadt Ludwigsburg (Wilhelmstraße 5, 71602 Ludwigsburg) einzureichen und werden bei Vollständigkeit schnellstmöglich bearbeitet. Zur Entscheidung über den Bauantrag erhalten Sie schriftlich einen Termin.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Werbeanlage
- dem Vorhaben dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
Verfahrensablauf
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen beim Bürgerbüro Bauen stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Baugenehmigung
- weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
- Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- soweit erforderlich, ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit
Welche Bestandteile gehören in die Bauvorlagen?
Die Bauvorlagen zu einer genehmigungspflichtigen Werbeanlage setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
A. Antrag auf Baugenehmigung
Der Antrag auf Baugenehmigung ist vom Bauherrn zu unterzeichnen. Alternativ vom Planverfasser mit entsprechender Vollmacht durch den Bauherrn.
B. Lageplan im Maßstab 1:500
Der Lageplan muss beinhalten:
- die Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Flurstücknummer)
- die katastermäßigen Grundstücksgrenzen
- den Ort der Errichtung / Anbringung der Werbeanlage (Eintragung mit Rotstift)
- die auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen
- die Abstände der Werbeanlage zu den öffentlichen Verkehrsflächen
C. Bauzeichnungen im Maßstab 1:50 oder vermasste Fotoansichten
Die Bauzeichnungen müssen beinhalten:
- die Darstellung der Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie errichtet werden soll
- die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der Werbeanlage
- die Maße der Werbeanlage
- Abstand zwischen Gehwegoberkante und Unterkante der Werbeanlage
D. Baubeschreibung
Die Baubeschreibung muss enthalten:
- soweit nicht in den Bauzeichnungen aufgenommen, Art, Größe und Farben der Werbeanlage
- die Baukosten / der Herstellerpreis der Werbeanlage
- für jede Werbeanlage ist eine separate Baubeschreibung erforderlich
E. Ergänzungen im Einzelfall
Soweit erforderlich, Bestätigung der Standsicherheit und fotographische Darstellung der Umgebung.
Die Bauvorlagen sind in einem Plansatz zusammenzufassen und in zweifacher Ausfertigung bei der Stadt Ludwigsburg einzureichen.
Kosten
Die Gebühr für einen Antrag auf Baugenehmigung beträgt bei der Stadt Ludwigsburg mindestens 150 €. Die Höhe der Gebühr richtet sich in erster Linie nach Größe und Anzahl der Werbeanlagen.
Bauanträge, die nicht den Formerfordernissen entsprechen (z.B. fehlende Baubeschreibung) oder sonstige erhebliche Mängel aufweisen, können nach einer Frist, die dem Bauherrn gesetzt wird, mit einer Gebühr versehen und zurückgewiesen werden.
Werbeanlagen, die auf öffentliche Flächen ragen, können gemäß der Sondernutzungssatzung nur stets widerruflich und meist gegen eine jährlich zu entrichtende Sondernutzungsgebühr genehmigt werden.
Bearbeitungsdauer
Vom Einzelfall abhängig und von der Anzahl beteiligter Stellen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
- § 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
- § 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
- § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg 09.04.2021