Liegenschaftsvermessungen
Baulandumlegung
Flurstückszerlegung
Flurstückszerlegungen sind Änderungen in der Form von Flurstücken durch Festlegung einer oder mehrerer neuer Flurstücksgrenzen. Neue Flurstücksgrenzen werden je nach Anforderung bzw. Definition oder nach den örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Diese Veränderungen werden in den amtlichen Vermessungsschriften festgehalten und mittels Fortführungsnachweis in das Liegenschaftskataster übernommen. Neue Grenzpunkte können in diesem Zusammenhang abgemarkt werden. Für die Übernahme dieser Veränderung ins Grundbuch ist ein notarieller Vertrag erforderlich.
Flurstückszerlegungen von privaten Flurstücken ohne eine städtische Beteiligung werden von „öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren" (ÖbV) durchgeführt.
Eine Adressliste „öffentlich bestellter Vermessungsingenieure" finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung:
Gebäudeaufnahmen
Neu errichtete Gebäude oder Gebäudeveränderungen werden nach ihrer Fertigstellung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters eingemessen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet dies dem zuständigen Vermessungsamt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbV) anzuzeigen. Mittels Fortführungsnachweis werden die Liegenschaftskatasterdaten und gegebenenfalls die Grundbuchdaten aktualisiert.
Die Kosten der Gebäudeaufnahme richten sich nach den Herstellungskosten des Gebäudes und der Landesgebührenordnung und sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu tragen.
Grenzfeststellung
Qualitätsverbesserung Liegenschaftskataster
Bei Qualitätsverbesserungen des Liegenschaftskatasters werden Grenzfestlegungen aus alten Messunterlagen vom damaligen Fußmaß (Längeneinheit bis 1871) ins aktuelle Koordinatensystem überführt. Dazu kann es nötig sein, dass noch vorhandene Grenzpunkte sowie unveränderte alte Gebäudeecken als Nachweis ihrer früheren Festlegung aufgemessen und zur Berechnung herangezogen werden.
Die Überführung in ein einheitliches Koordinatensystem lässt nun eine exakte Flächenberechnung zu. Ist die Differenz aus der alten und der neu berechneten Flurstücksfläche über der zulässigen Abweichung führt dies zu einer Flächenberichtigung in Liegenschaftskataster und Grundbuch. Diese neue Buchfläche stimmt nun mit der tatsächlichen Fläche in der Örtlichkeit überein. Die Grenzen / Grenzpunkte bleiben unverändert.