Finanzierungsmöglichkeiten

Für die (Re-)Finanzierung von gesundheitsrelevanten Maßnahmen und Angeboten lassen sich unterschiedliche Ansatzpunkte und Möglichkeiten finden, die nachfolgend aufgezeigt werden. Eine „Pauschalförderung“, die für jedes Unternehmen gültig ist, gibt es nicht. Deshalb ist für die weiterführende Beratung und Information jeweils Kontakt mit den genannten Förderstellen/Ansprechpartnern aufzunehmen.

Förderung durch die Krankenkassen

Im Leitfaden Prävention des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenkassen finden sich die Grundsätze und Kriterien zur finanziellen und/oder personellen Unterstützung für die betriebliche Gesundheitsförderung. Der Leitfaden legt zudem die Voraussetzungen für die Unterstützung bzw. Bezuschussung von Leistungen einzelner Versicherter im Rahmen des individuellen Ansatzes (Präventionskurse) bzw. der Individualprävention fest.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze und Kriterien des Leitfadens Prävention übernehmen Krankenkassen einen Großteil der Kosten zur Prävention und Gesundheitsförderung. Einzelne Versicherte können in der Regel an ein bis zwei Kursen pro Jahr teilnehmen.

Um die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Angeboten beurteilen zu können, werden diese auf die Übereinstimmung mit den Kriterien des Präventionsleitfadens hin überprüft und zertifiziert. Eine solche Überprüfung und Zertifizierung wird i.d.R. durch die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) vorgenommen. 

Förderkriterien zur Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF)

  • Mindestens eine Person im Betrieb, die der fördernden Versicherung angehört
  • Die Beteiligung der Unternehmen an den Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung in Form von finanziellen und/oder personellen Ressourcen
  • Die umzusetzenden Maßnahmen sind nicht Pflichtaufgaben anderer Akteure/Partner (z.B. Arbeitsschutzmaßnahmen, Leistungen der beruflichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung)
  • Es besteht der Bezug zu einem Projekt, die Maßnahmen sind in ein Gesamtkonzept/-vorhaben eingebunden (nicht gefördert werden isolierte Einzelmaßnahmen)
  • Die Maßnahmen werden durch beauftragte Anbieter und/oder Kooperationspartner durchgeführt.
  • Nicht gefördert werden Maßnahmen mit individuumsbezogener Abrechnung, Forschungsprojekte/Screenings ohne Interventionsbezug, Aktivitäten politischer/politiknaher Parteien/Organisationen und Stiftungen, nicht weltanschaulich neutrale Angebote, Aktivitäten, die überwiegend zu Werbezwecken dienen und Baumaßnahmen, Einrichtungsgegenstände, Mobiliar, technische Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstung.

Gesundheitsförderung einzelner Versicherter (Individualprävention)

  • Die Krankenkassen fördern Präventionsmaßnahmen und –kurse in den Handlungsfeldern Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum für ihre Versicherten.
  • Für eine Förderung müssen die Maßnahmen und Kurse den Kriterien, die im Leitfaden Prävention des GKV Spitzenverbands erfasst sind, entsprechen (zum Beispiel Ausübung durch Anbieter mit staatlich anerkanntem Studium/Berufsabschluss).
  • Auf Antrag der Versicherten übernehmen die Krankenkassen in der Regel bis zu zwei Angebote (anteilig) jährlich, die den Bestimmungen des Leitfadens Prävention entsprechen. Die Informationen dazu sind bei der jeweiligen Krankenkasse zu erfragen.
  • Da es sich hierbei um Angebote der Individualprävention außerhalb der Unterstützung im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung handelt, muss die Anmeldung zu förderfähigen Angeboten und die Beantragung der Kostenerstattung durch jeden Versicherten bzw. Mitarbeiter selbst vorgenommen werden. Arbeitgeber können jedoch auf diese Unterstützungsmöglichkeit hinweisen und so eigenständige Wahrnehmung gesundheitsrelevanter Aktivitäten ihrer Mitarbeiter fördern. Informationen über förderfähige Angebote werden auf der Internetseite oder auf Anfrage bei der Krankenkasse gegeben.

Staatliche und landesspezifische Programme

Auch im Rahmen staatlich geförderter bzeziehungsweise landesspezifischer Programme stehen Förderungsmöglichkeiten zur Personal- und Organisationsentwicklung sowie zur Gesundheitsförderung und dem Gesundheitsmanagement zur Verfügung. Eine der Voraussetzungen für die Förderung ist der Sitz des Unternehmens in Baden-Württemberg. Gefördert werden insbesondere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten.

Möglichkeit zur steuerlichen Absetzbarkeit

Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung können gemäß § 3 Nr. 34 EStG bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Kalenderjahr und Mitarbeiter steuerlich abgesetzt werden. Die Leistungen können den Arbeitnehmern zugutekommen, in Form von Zuschüssen, Barleistungen oder Maßnahmen (Angebote, Programme). Ziele dabei sind:

  • Vermeidung von arbeitsbedingten Belastungen des Bewegungsapparats, zum Beispiel durch Massagen, Ausgleichs- und Wirbelsäulengymnastik, Haltungsschulungen
  • allgemeine Reduktion von Bewegungsmangel durch gesundheitsorientierte Bewegungsangebote
  • Förderung einer gesundheitsgerechten betrieblichen Gemeinschaftsverpflegung und der Vorbeugung von Fehl- und Mangelernährung, zum Beispiel durch die Ausrichtung von Betriebsverpflegungsangeboten an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnissen der Beschäftigten
  • Vermeidung psychoszialer Belastungen und Stress im Betrieb, zum Beispiel Stärkung individueller Stressbewältigung und der gesundheitsgerechten Mitarbeiterführung
  • Vorbeugung/Reduktion von Suchtmittelkonsum, wie Nikotin und Alkohol, durch Programme und Seminare zur Rauchentwöhnung oder zum Umgang mit Alkohol

Für eine Steuerbefreiung müssen die Leistungen die Leistungen den Bestimmungen des § 20 SGB V hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Ziel entsprechen (zum Beispiel Ausübung der Angebote durch zertifizierte Anbieter).

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