Energie
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Bundesgesetz) - Anforderungen für Neubauten nachweisen
Für Neubauten über 50 Quadratmeter Größe müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien decken.
Als Eigentümer und Eigentümerin von Neubauten müssen Sie sich für die Baurechtsbehörde bestätigen lassen, dass Sie die Vorgaben erfüllen, geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder davon befreit worden sind.
Seit 1. Mai 2011 sieht das EEWärmeG darüber hinaus eine Nutzungspflicht für öffentliche Nichtwohngebäude im Bestand vor. Die Pflicht entsteht, wenn die Heizung ausgetauscht wird und mindestens 20 Prozent der Gebäudehülle renoviert werden.
Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.
Formulare
Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen
Sie möchten in Ihrem bestehenden Gebäude die Heizungsanlage austauschen? Ihr Gebäude wurde vor dem 1. Januar 2009 errichtet? Dann müssen Sie seit 1. Juli 2015 bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Energien decken oder Ersatzmaßnahmen ergreifen.
Achtung: Wenn Sie bei einem Wohngebäude Ihre Heizungsanlage zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. Juni 2015 getauscht haben, gilt für Sie das EWärmeG 2008 . Es sieht eine Nutzungspflicht von 10 Prozent vor.
Haben Sie Ihre Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2015 erneuert, gilt für Sie das novellierte EWärmeG 2015 .