Sprengstoffgesetz - Anzeige nach § 14 SprengG
Inhaber einer Erlaubnis oder eines Betriebes, der in erlaubnisfreier Weise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht (zum Beispiel Verkauf von Sylvester-Feuerwerk) hat die Aufnahme des Betriebes mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wird der Betrieb eingestellt, ist dies unverzüglich der Waffenbehörde mitzuteilen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Kreispolizeibehörden einschließlich Große Kreisstädte, für kreisangehörige Gemeinden in der Regel das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Für die Tätigkeit muss eine verantwortliche Person genannt werden.
Verfahrensablauf
Formlose Anzeige unter Benennung der Betriebsstätte sowie der verantwortlichen Person.
Dies ist auch online möglich.
Behörde bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich.
Fristen
14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit.
Bei Einstellung des Betriebes unverzüglich.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Die Anzeige wird in der Regel innerhalb 1 Woche bestätigt.
Hinweise
Gibt es bei den verantwortlichen Personen einen Wechsel, muss dieser unverzüglich gemeldet werden.
Rechtsgrundlage
Sprengstoffgesetz, Verordnungen zum SprengG
Freigabevermerk
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