Prostitutionsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Prostituiertenschutzgesetz
Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gilt in ganz Deutschland für alle Prostituierten, ihre Kundinnen und Kunden sowie Betreiberinnen und Betreiber von Prostitutionsgewerben. Kernelemente sind die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe und einer Anmeldebescheinigung für Prostituierte
Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Prostitutionsgewerbe sind zum Beispiel Bordelle und ähnliche Betriebe (z. B. Sauna‐ oder FKK‐Clubs, Wohnungsbordelle oder „Modelwohnungen“), Prostitutionsfahrzeuge (z. B. Love‐Mobile), Prostitutionsveranstaltungen (z. B. gewerbliche Sexpartys) und Prostitutionsvermittlungen (z. B. Escort‐Agenturen). Auch wenn Prostituierte in einer Wohnung mit einer oder mehreren Kolleginnen oder Kollegen zusammenarbeiten – ob regelmäßig oder nur gelegentlich – gilt diese Wohnung in der Regel als Prostitutionsgewerbe. Es muss dann eine Erlaubnis eingeholt werden und eine Person muss die Pflichten der bzw. des Gewerbetreibenden übernehmen. Für die Erlaubnis prüft die Behörde, ob die Person die nötige Zuverlässigkeit besitzt, um ein Prostitutionsgewerbe zu führen. Die Betriebe müssen die gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen. Es muss z. B. angemessene sanitäre Einrichtungen für Prostituierte und Kundinnen bzw. Kunden geben. Die Zimmer, in denen die sexuellen Dienstleistungen erbracht werden, müssen eine Notrufmöglichkeit haben und die Arbeitszimmer dürfen nicht zugleich zur Nutzung als Schlaf‐oder Wohnraum bestimmt sein.
Wenn es Hinweise dafür gibt, dass Menschen ausgebeutet werden, wird keine Erlaubnis erteilt oder sie kann wieder entzogen werden. Für die Erlaubnis muss auch ein Betriebskonzept vorgelegt werden. Prostituierte haben das Recht, dieses Konzept einzusehen, um zu erfahren, ob eine nötige Genehmigung besteht. Die Sicherheit von Prostituierten, Angestellten und den Kunden muss dauerhaft gewährleistet sein.
Prostituierte haben ein Recht darauf, dass die Arbeitsräume in angemessenem Umfang mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln ausgestattet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber dürfen nur Prostituierte in ihrem Betrieb arbeiten lassen, die eine gültige Anmeldebescheinigung haben. Außerdem müssen sie Prostituierten jederzeit die Möglichkeit geben, Beratungsangebote wahrzunehmen – auch während der Öffnungszeit des Prostitutionsbetriebs. Vereinbarungen über Leistungen von Prostituierten gegenüber der Betreiberin bzw. dem Betreiber sind schriftlich abzufassen. Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, den Prostituierten eine Ausfertigung der Vereinbarung zu überlassen. Dies gilt auch für Belege über Zahlungen, z. B. für die Miete. Gewerbetreibende dürfen keine unverhältnismäßig hohe Miete (Wuchermiete) und auch sonst keine unverhältnismäßig hohen Preise von den Prostituierten verlangen.
Kondompflicht
Bei jedem Geschlechtsverkehr muss ein Kondom benutzt werden. Prostituierte haben ebenso wie ihre Kundinnen und Kunden dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. Prostitutionsbetriebe müssen durch einen Aushang auf die Kondompflicht hinweisen. Kunden, die kein Kondom benutzen, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Betreiberinnen und Betreiber sowie Prostituierte dürfen keine Werbung für ungeschützten Geschlechtsverkehr machen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Die untere Verwaltungsbehörde, soweit im jeweiligen Gemeindegebiet kein Verbot der Prostitution entgegensteht.
Die Erlaubnis muss beim Fachbereich für Sicherheit und Ordnung, Polizeirecht, beantragt werden.
Die Anmeldung und Gesundheitsberatung sind beim Landratsamt Ludwigsburg durchzuführen und können auf der Internetseite ausgeführt werden.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe
- Die Antragsteller müssen persönlich zuverlässig sein und ein Betriebskonzept oder Veranstaltungskonzept für das Prostitutionsgewerbe vorlegen.
- Eine Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
- Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis.
- Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretungserlaubnis.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie
- die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.
- eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
- o er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
- Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzername und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Für eine schnelle Bearbeitung empfehlen wir Anträge erst zu stellen, wenn alle notwendigen Unterlagen beigefügt sind. Vom Ergebnis werden Sie unterrichtet.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag
- Personalausweis, oder Nationalpass, oder ggf. Aufenthaltstitel
- Betriebskonzept und Veranstaltungskonzept (Siehe Antrag)
Kosten
Verwaltungsgebühr für eine Erlaubnis nach §12 ProsSchG
Kosten: 30,00 € bis 500,00 €
Rechtsgrundlage: § 5 Verwaltungsgebührensatzung
Bearbeitungsdauer
Die zeitliche Dauer für die Erlaubniserteilung richtet sich nach der Komplexität des Sachverhaltes.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- §§ 12 ff. Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
- § 1 Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Elektronische Kommunikation)
- § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Elektronischer Identitätsnachweis)