Dienstleistungen
Grundsteuerhebesatz
Festsetzung durch Grundsteuer-Bescheid aufgrund des Grundsteuer-Messbescheids des Finanzamtes.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Der Messbescheid ist Besteuerungsgrundlage für den Grundsteuer-Bescheid. Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid (Messbescheid) sind beim Finanzamt vorzubringen. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer. Der Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer A und B beträgt 445 v. H..
Ab dem Kalenderjahr 2025 beträgt der Grundsteuerhebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 980 v.H. und für Grundstücke (Grundsteuer B) 262 v.H..
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
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Kosten
siehe Grundsteuerbescheid
Hinweise
keine
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg 02.01.2013