Fischereischein
Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich führen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt wurde.
Der Fischereischein wird im Regelfall auf Lebenszeit ausgestellt.
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können ohne Sachkundenachweis einen Jugendfischereischein erhalten, der bis zum sechzehnten Lebensjahr gilt. Mit Sachkundenachweis können auch sie einen Fischereischein auf Lebenszeit beantragen.
Alle Bundesländer haben die in den jeweiligen Ländern erteilten Fischereischeine gegenseitig anerkannt. Bei Zuzug aus einem anderen Bundesland ist ein dort ausgestellter Fischereischein in Baden-Württemberg noch längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres gültig.
Urlaubern aus dem Ausland, die sich nicht länger als vier Wochen in Deutschland aufhalten, kann ohne Sachkundenachweis ein Touristenfischereischein ausgestellt werden.
Neben dem Fischereischein wird jeweils noch eine Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Fischereirechts benötigt, in dessen Gewässer Sie fischen wollen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnortes
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht über einen Sachkundenachweis verfügen, kann (der Antrag kann nur von einem Sorgeberechtigten unter Vorlage des Personalausweises gestellt werden) ein Jugendfischereischein erteilt werden. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. Der Jugendfischereischein wird bis zum sechzehnten Lebensjahr ausgestellt.
Fischereischein auf Lebenszeit
Der Antragsteller muss das zehnte Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde nachweisen. In der Regel erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme am Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich (gegebenenfalls durch einen Dritten mit einer Vollmacht) erfolgen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Voraussetzung für den Erwerb des Fischereischeines in Baden-Württemberg:
- Teilnahme am Pflicht-Vorbereitungslehrgang
- Erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung/Fischerprüfung
- Bei Neuausstellung eines Fischereischeins sind grundsätzlich das staatliche Fischerprüfungszeugnis, ein Lichtbild sowie die Ausweisdokumente erforderlich.
- Bei Antrag auf Verlängerung des bisherigen Fischereischeines bringen Sie bitte den früher ausgestellten Fischereischein sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
Kosten
- 1-Jahresfischereischein 34 Euro
- 5-Jahresfischereischein 82 Euro
- 10-Jahresfischereischein 145 Euro
- Jugendfischereischein 9 Euro
- Touristenfischereischein 20 Euro
Die Beträge müssen bei Beantragung sofort bezahlt werden. Die Ausstellung eines Fischereischeines ist nur für Ludwigsburger Einwohner möglich. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ablauf des 16. Lebensjahres.
Hinweise
Das Fischereigesetz, die Landesfischereiverordnung und weitere Hinweise zur Fischerei und dem Fischereischein (z.B. auch zu den Lehrgängen) finden sich auf der Internetseite der Fischereiforschungsstelle des Landes oder auf der Internet-Seite des Verbandes für Fischerei und Gewässerschutz Baden-Württemberg e.V.
Rechtsgrundlage
- § 31 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (LFischG) (Fischereischein)
- § 32 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (LFischG) (Jugendfischereischein)
- § 33 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (LFischG) (Versagungsgründe)
- § 34 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (LFischG) (Gültigkeitsdauer)
- § 35 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (LFischG) (Zuständigkeit)
- § 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (LFischG) (Fischereiabgabe)
- § 14 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Sachkundenachweis)
- § 15 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Fischereiprüfung)
- § 16 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Vorbereitungslehrgang)
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg