Eheschließung bei gemeinsamen Kindern
Eheschließende (Verlobte), die gemeinsame Kinder haben oder sonst für ein Kind sorgeberechtigt sind, müssen zusätzlich eine Geburtsurkunde jedes Kindes vorlegen.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Bitte vereinbaren Sie zur Anmeldung Ihrer Eheschließung unbedingt einen Termin mit dem Standesamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Grundsätzliche Informationen über die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe geschlossen werden kann, finden Sie unter "Anmeldung der Eheschließung – Allgemeines".
Verfahrensablauf
Die beabsichtige Eheschließung wird in der Regel von den beiden Eheschließenden persönlich angemeldet. Ist einer verhindert, kann der andere Eheschließende die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss dieser schriftlich bevollmächtigt werden (sogenannte Beitrittserklärung).
Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- einen Dritten schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist sechs Monate gültig.
Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet ist, übersendet das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, die vollständigen Anmeldeunterlagen mit dem Ergebnis der Prüfung an das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung gebührenpflichtig für Sie ausdrucken. - beglaubigter Ausdruck mit Hinweisen aus dem Geburtenregister. Der Ausdruck darf nicht älter als sechs Monate sein.
- Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über deren Auflösung (nicht älter als 6 Monate) und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister beziehungsweise eine Sterbeurkunde
- wenn eine Lebenspartnerschaft begründet war: einen Nachweis über Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft
- Geburtsurkunde der Kinder
Diese erhalten Sie bei dem Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen nachfordern (z. B. Einbürgerungsurkunde).
Rechtsgrundlage
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg