Eheschließung bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines Verlobten
Ist für den einen Eheschließenden (Verlobten) entsprechend der Staatsangehörigkeit ausländisches Recht maßgebend, sind umfangreiche rechtliche Fragen vorab zu klären. Je nach Herkunftsland muss das jeweilige Heimatrecht berücksichtigt werden. Über notwendige Unterlagen werden Sie vom Standesamt vor Ihrem Termin per Telefon und Mail aufgeklärt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt der Gemeinde, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bitte vereinbaren Sie zur Anmeldung Ihrer Eheschließung unbedingt einen Termin mit dem Standesamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
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Verfahrensablauf
Die beabsichtige Eheschließung wird in der Regel von den beiden Eheschließenden persönlich angemeldet. Ist einer verhindert, kann der andere Eheschließende die Eheschließung allein anmelden. Dazu muss dieser schriftlich bevollmächtigt werden (sogenannte Beitrittserklärung).
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann. Diese Mitteilung ist sechs Monate gültig.
Die Eheschließung kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Für die Anmeldung der Eheschließung ist immer das Wohnsitzstandesamt zuständig.
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
- Bitte kontaktieren Sie uns. Wir sagen Ihnen, welche unterlagen Sie benötigen.
Kosten
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Hinweise
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Rechtsgrundlage
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer)
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg