Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Für Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe wie zum Beispiel im Objekt- oder Personenschutz, benötigen Sie eine Erlaubnis. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben, die Freiheit, das Eigentum oder den Besitz fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:
- herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
- Veranstaltungsdienst
- Fluggastkontrolle
- Durchführung von Geld- und Werttransporten
- Personenschutz
- Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken und anderen Anlagen der Energieversorgung.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Befindet sich der Betriebssitz in Ludwigsburg, ist das Gewerbeamt der Stadt Ludwigsburg zuständig.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
In der Regel liegt nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) keine Zuverlässigkeit vor, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen Person
- Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- Einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
- In den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der in § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 a) bis d) GewO aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Fristen
Es müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
Erforderliche Unterlagen
Zur Beantragung der Erlaubnis müssen alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Diese können auch per Mail übersandt werden. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Stadt Ludwigsburg.
Bearbeitungsdauer
Es müssen alle Unterlagen vollständig vorliegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
Hinweise
Bei Fragen können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen.
Rechtsgrundlage
- § 34a Gewerbeordnung (GewO) (Bewachungsgewerbe)
- Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
- § 34a Gewerbeordnung (GewO) (Bewachungsgewerbe)
- § 11b Gewerbeordnung (GewO) ( Bewacherregister; Verordnungsermächtigung)
- § 1 Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) in Verbindung mit §§ 15 ff. Landesverwaltungsgesetz (LVG)
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg, Fachbereich Sicherheit- und Ordnung