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Dienstleistungen

Wohnsitz anmelden

Wenn Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde ziehen, müssen Sie sich an Ihrem neuen Wohnsitz anmelden.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

-

Verfahrensablauf

Der Einzug in eine neue Wohnung muss innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden.
Eheleute, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten können gemeinsam einen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen.

Fristen

Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Meldeschein, ausgefüllt und unterschrieben
  • Wohnungsgeberbestätigung, ausgefüllt vom Eigentümer oder Wohnungsgeber
  • Gültiges Ausweisdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass) aller meldepflichtigen Personen
  • Dokumente, die geändert werden müssen (Personalausweis, Reisepass, Bewohnerparkausweis)

Bei Anmeldung durch eine bevollmächtigte Person muss diese die Vollmacht sowie ihr eigenes, gültiges Ausweisdokument mitbringen.

Kosten

Keine.

Hinweise

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigungen der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist vom Eigentümer des Wohnobjektes auszufüllen. Unterschreibt der Hauptmieter die Bescheinigung ist zusätzlich der Mietvertrag zwischen Eigentümer und Hauptmieter vorzulegen, in dem der Eigentümer das Untermietverhältnis bestätigt. Zusätzlich ist der Untermietvertrag zwischen Hauptmieter und der zuziehenden Person vorzulegen.

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung für Ihre Unterlagen.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG)

  • § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • § 23a Elektronische Anmeldung (BMG)
  • § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)

  • Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2

§ 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

Freigabevermerk

Stadt Ludwigsburg

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