Dienstleistungen
Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen
Wenn Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.
Zuständige Stelle
- jedes Amtsgericht,
- jede Notarin oder jeder Notar,
- das örtliche Standesamt oder
- das örtliche Jugendamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Das Kind hat rechtlich noch keinen Vater.
- Alle erforderlichen Zustimmungen liegen vor. Wenn Sie oder die Mutter jünger als 18 Jahre sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die der Mutter zustimmen.
- Jede Beteiligte und jeder Beteiligte ist persönlich anwesend.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber Standesamt, Jugendamt oder Notar erklären. (siehe zuständige Stellen)
Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.
Fristen
Die Vaterschaftsanerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- gültige Ausweisdokumente der Eltern (Personalausweis/Reisepass)
- gegebenenfalls dazugehörige Aufenthaltserlaubnis
- Bei vorgeburtlicher Vaterschaftsanerkennung: Mutterpass
- Bei minderjährigen Eltern Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
Hinweis: Manchmal benötigen Sie weitere Unterlagen. Bitte kontaktieren Sie Jugendamt, Wohnsitzstandesamt oder Geburtsstandesamt. Dort erhalten Sie ausführliche Informationen.
Kosten
- beim Jugendamt oder Standesamt: gebührenfrei
- bei der Notarin oder beim Notar oder beim Amtsgericht: kostenpflichtig
Hinweise
Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
- § 1592 Vaterschaft
- §§ 1594 - 1598 Anerkennung der Vaterschaft
- § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg