Geburtsurkunde - beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister beantragen
Sie benötigen eine Geburtsurkunde?
Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
das Standesamt des Geburtsortes
Hinweis: Wenn Sie eine Geburtsurkunde aus einem anderen Land benötigen, müssen Sie sich an das jeweilige Geburtsstandesamt im Ausland wenden.
Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, kann Ihnen die deutsche Auslandsvertretung behilflich sein. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
- Eheleute und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
- Vorfahren und Abkömmlinge (Kinder, Enkel,...)
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Verfahrensablauf
Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt des Geburtsortes beantragen und die Gebühr sofort bezahlen.
Weitere Möglichkeiten eine Geburtsurkunde zu beantragen sind:
- per E-Mail
- online über service-bw
- schriftlich
Fristen
-
Erforderliche Unterlagen
- bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass bei Vertretung: möglicherweise Nachweis des berechtigten Interesses (bei Geschwistern)
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- möglicherweise Nachweis des rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel)
Kosten
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtsregister: je EUR 20,00
- Internationale Geburtsurkunde: EUR 20,00
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- § 59 Personenstandsgesetz (PStG) (Geburtsurkunde)
- § 62 Personenstandsgesetz (PStG) (Urkundenerteilung)
- § 50 Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV) (Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
Stadt Ludwigsburg