Fragen und Antworten zum Grundsteuerbescheid 2025

Warum ist der Hebesatz für Grundsteuer A und B neu festgelegt worden?

Der Gemeinderat hat die Hebesätze für 2025 angepasst mit dem Ziel der Aufkommensneutralität. Das bedeutet: Die Stadt Ludwigsburg hat die Einnahmen aus der Grundsteuer in gleicher Höhe wie im Vorjahr, also 2024, eingeplant. Allerdings kann sich die individuelle Grundsteuer-Belastung der Betroffenen verändern.

Warum habe ich noch keinen Grundsteuerbescheid erhalten?

Das Finanzamt hat noch nicht alle Grundstücke in Ludwigsburg abschließend bewertet, insbesondere die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Grundsteuer A).

Wann ist die erste Rate der Grundsteuer fällig?

Grundsätzlich ist die Grundsteuer in vier Jahresraten zu bezahlen. Die erste Rate ist am 15.02. fällig, die weiteren Zahlungstermine stehen im Grundsteuerbescheid. Zur Vermeidung von weiteren Kosten wie Säumniszuschlägen und Mahngebühren empfiehlt die Stadt ein SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren.

Ich bin Jahreszahler. Ändert sich dies?

Eine bisher vereinbarte Jahreszahlung der Grundsteuer zum 01.07. wurde automatisch übernommen. Teilbeträge unter Angabe des Buchungszeichens können vorab bezahlt werden. Eine Änderung der Zahlungsfälligkeit ist erst im Folgejahr möglich.

Wirkt sich ein Widerspruch oder ein Einspruch auf die Zahlung der Grundsteuer aus?

Die Einlegung eines Widerspruchs oder Einspruchs ändert nichts an der Zahlungspflicht. Bei verspäteter Zahlung muss die Stadt Säumniszuschläge sowie Mahn- oder Vollstreckungskosten erheben.

Wie wirkt sich ein Einspruch beim Finanzamt auf den Grundsteuerbescheid aus?

Wenn bereits Einspruch gegen den Bescheid zum Grundsteuerwert oder zum Grundsteuermessbetrag beim Finanzamt eingelegt wurde oder wird, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Ludwigsburg erforderlich. Hat der Einspruch beim Finanzamt Erfolg, ist die Stadt rechtlich verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid zu ändern (Bindungswirkung). Der Einspruch beim Finanzamt hat keine aufschiebende Wirkung: Die Grundsteuer ist trotzdem zu zahlen. 

Wo finde ich Information zur neuen Rechtslage?

Grundlegende Informationen zur neuen Grundsteuer sind im Internet unter www.grundsteuer-bw.de sowie bei den Hinweisen im Grundsteuerbescheid zu finden.

Wie entsteht der Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuerbetrag?

Für Grundsteuer B gilt:
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert ergibt Grundsteuerwert.
Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl ergibt Grundsteuermessbetrag.
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde ergibt den jährlichen Grundsteuerbetrag.

Das Finanzamt legt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest, die Kommune den Hebesatz.

Was ist der Bodenrichtwert?

Der maßgebliche Bodenrichtwert für ein Grundstück ist ein Durchschnittswert für dessen Lage. Es ist kein individueller Grundstückswert. Wer mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden ist, hat die Möglichkeit, ein qualifiziertes Gutachten auf eigene Kosten zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. 
Infos dazu im Internet unter 
www.grundsteuer-bw.de oder www.gutachterausschuesse-bw.de.

Kontakt

Bei Fragen zum Hebesatz oder der festgesetzten Grundsteuer können Sie sich an Telefon 07141 910 2874 oder -2919 wenden. 
Telefonische Gesprächszeiten: Montag bis Donnerstag von 8 bis 16 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr. 

Bei Fragen zum Grundsteuermessbetrag ist das Finanzamt zuständig.

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