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Dienstleistungen

Beglaubigung von Dokumenten

Amtlich beglaubigt werden Dokumente, die von einer Behörde ausgestellt wurden oder deren Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Vorlage der Originaldokumente.

Verfahrensablauf

Das Originaldokument ist zwingend vorzulegen, gerne auch die entsprechende Anzahl von Kopien. Für Kopien, die durch das Bürgerbüro gefertigt werden, ist eine Gebühr fällig.

Bei fremdsprachigen Texten muss zusätzlich eine Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorgelegt werden.

Die Beglaubigung einiger Schriftstücke ist ausschließlich anderen Behörden vorbehalten und darf daher nicht vorgenommen werden:

  • Personenstandsurkunden wie Geburts-, Sterbe- beziehungsweise Heiratsurkunden (Standesamt des Ausstellungsortes)
  • Erbschaftsangelegenheiten sowie Unterlagen für private Zwecke zum Beispiel Abtretungserklärungen für Banken (Notare)
  • Grundstücksangelegenheiten (Grundbuchamt)
  • Auszüge aus dem Handelsregister (Amtsgerichte)
  • Eine Beglaubigung von Unterschriften ist möglich, wenn das Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die dies aufgrund einer Rechtsvorschrift verlangt, benötigt wird.

Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Person vollzogen werden und die Identität durch Vorlage eines Reisepasses oder Personalausweises nachgewiesen wird.

Nicht beglaubigt werden dürfen Abschriften und Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, zum Beispiel Verträge, Grundstücksangelegenheiten, Vereins- und Handelsregistersachen oder Erbrechtsunterlagen. Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschrift) oder Unterschriften unter Schriftstücken in einer fremden Sprache werden ebenfalls nicht beglaubigt.

Erforderliche Unterlagen

Original Dokument

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