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Dienstleistungen

Wiedergestattung eines Gewerbes

Die persönliche Ausübung des Gewerbes ist nach der Gewerbeordnung wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung eines Gewerbes nicht mehr vorliegt. Mit der Wiedergestattung wird der Untersagungsbescheid aufgehoben.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die untere Verwaltungsbehörde in deren Gebiet der Antragsteller den Gewerbesitz eröffnen möchte.
Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die untere Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes zuständig.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die für die Untersagung maßgeblichen Tatbestände inzwischen entfallen sind.

Verfahrensablauf

Das Verfahren der Wiedergestattung kann nur auf schriftlichen Antrag des ehemaligen Gewerbetreibenden eingeleitet werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Fristen

Nach Ablauf eines Jahres kann schriftlich die Wiedergestattung der Gewerbetätigkeit geprüft werden. Liegen besondere Umstände vor, kann der Antrag auch bereits vor Ablauf eines Jahres gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser, schriftlicher Antrag
  • Personalausweis bzw. Pass mit aktueller Meldebescheinigung
  • polizeiliches Führungszeugnis der/des Antragstellerin/s der Belegart 0B - direkt in der Gewerbemeldestelle oder beim Meldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der "Belegart 9" - direkt in der Gewerbemeldestelle oder beim Meldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse - bei der Stadtkasse Ihrer Wohnortgemeinde zu beantragen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes - abhängig von Ihrem Wohnort
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichtes - abhängig von Ihrem Wohnort

Kosten

Die Gebühren der Wiedergestattung richten sich nach dem Verwaltungsaufwand.

Hinweise

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

Rechtsgrundlage

  • § 35 Abs. 1 GewO
  • § 35 Abs. 6 GewO

Freigabevermerk

31.05.2022

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